Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Der Abschluß des Vertheilungsplans ist mit Datum und Unterschrift des Amtsrichters 
sowie mit dem Amtssiegel zu versehen. 
Das Vollstreckungsgericht kann in dem abgeschlossenen Vertheilungsplane nur zur Be- 
richtigung von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten 
oder mit Zustimmung sämmtlicher betheiligten Gläubiger und des Schuldners oder Dritt- 
besitzers Abänderungen vornehmen. 
Ausführung des Vertheilungsplans. 
Art. 121. 
Die Ausführung des Vertheilungsplans erfolgt durch Ausbezahlung des einem jeden 
Gläubiger gebührenden Betrags oder durch Ausantwortung einer Erhebungsanweisung und 
in den Fällen der Art. 111—116 durch den Vollzug der betreffenden Vereinbarung oder 
gerichtlichen Anordnung. 
Gläubiger, zu deren Befriedigung nach dem ihrer Forderung zukommenden Range die 
vorhandene baare Masse ausreicht, können nicht gegen ihren Willen angehalten werden, statt 
der Baarzahlung eine Erhebungsanweisung anzunehmen. 
Erhebungsanweisungen sind von dem Gerichtsschreiber mit der Vollstreckungsklausel zu 
versehen, soweit dieselben einen fälligen Betrag des Kaufschillings oder, im Falle erfolgter 
Wiederversteigerung, die Ersatzsumme wegen Mindererlöses betreffen. 
Beträge oder Erhebungsanweisungen, welche im Vertheilungstermine wegen Nicht- 
erscheinens der betreffenden Gläubiger nicht ausgeantwortet werden können, sind nach An- 
ordnung des Vollstreckungsgerichts durch den Gerichtsschreiber den Betheiligten auf ihre 
Gefahr und Kosten zu übersenden. Ist der Aufenthalt eines Gläubigers nicht bekannt, so 
ist der ihn treffende Betrag oder die für ihn gefertigle Erhebungsanweisung auf seine Gefahr 
und Kosten in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. 
Die Urkunden über Forderungen, welche durch Zahlung getilgt sind, werden kassirt 
und zu den Vollstreckungsakten genommen. Die Urkunden über alle übrigen Forderungen 
sind an die Gläubiger zurückzugeben, nachdem vom Vollstreckungsgerichte auf denselben bestätigt 
ist, ob und zu welchem Betrage die Forderung zum Zuge gekommen ist, und, wenn der 
Ansteigerer die Forderung in Anrechnung auf die Kaufgelder übernommen hat, daß und 
bis zu welchem Betrage dies geschehen ist.
	        
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