M 18. 249
Gegenstände wird die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung nicht gehindert,
jedoch unbeschadet der erworbenen Pfandrechte.
Einleitung der Zwangsverwaltung.
Art. 129.
Das Gesuch um Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung muß den Er-
fordernissen des Art. 24 Ziff. 1—4, des Art. 25 sowie des Art. 26 oder des Art. 27
entsprechen, außerdem die Person, welche als Verwalter vorgeschlagen wird, nach Namen,
Stand oder Gewerbe und Wohnort bezeichnen und den Nachweis enthalten, daß diese Person
die Verwaltung zu übernehmen bereit ist.
Beschlagnahme und deren Wirkungen.
Art. 130.
Wird das Gesuch für begründet erachtet, so beschließt das Gericht die Beschlagnahme
zum Zwecke der Zwangsverwaltung und hat sofort den Eintrag der Beschlagnahme im
Hyothekenbuche zu veranlassen.
Die Bestimmungen der Art. 30—34 finden entsprechende Anwendung.
Art. 131.
Mit Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses verliert der Schuldner das Recht der
Bewirthschaftung und Benützung der von der Zwangsverwaltung betroffenen Gegenstände
sowie der Einziehung der Erträgnisse; er ist jedoch befugt, bis zur förmlichen Einweisung
des Verwalters aus den Erträgnissen den nothdürftigen Unterhalt für sich, seinen Ehe-
gatten und seine unversorgten Kinder zu bestreiten.
Wird ein der Zwangsverwaltung unterstelltes Gebäude von dem Schuldner bewohnt,
so kann er nur auf besonderen Antrag des Gläubigers oder Verwalters und nach vor-
gängigem Gehöre zur gänzlichen oder theilweisen Räumung desselben angewiesen werden,
wenn die Räumung im Interesse der Verwaltung liegt. Kranke und Wöchnerinen können
zur Räumung der Wohnung nicht angehalten werden, so lange sie diese ohne Gefährdung
ihrer Gesundheit nicht verlassen können.