Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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2) die Gläubiger, welchen Forderungen der in Art. 151 Ziff. 2 bezeichneten Art 
zustehen, in Ansehung der gemäß Art. 145 angemeldeten Zinsrückstände sowie 
der während des Laufs der Rechnungsperiode verfallenen Zinsen, 
3) die Gläubiger, welche vor Ablauf der Rechnungsperiode die Beschlagnahme zum 
Zwecke der Zwangsverwaltung erwirkt haben, 
4) die Gläubiger, für welche vor der Beschlagnahme ausstehende Erträgnisse gepfändet 
worden sind (Art. 153). 
Art. 148. 
Wenn der Verwalter in dem Termine nicht erscheint, so fallen ihm die Kosten des hie- 
durch etwa vereitelten Termins zur Last. 
Erscheint der Schuldner nicht, so wird angenommen, daß er zur Rechnung des Ver- 
walters nichts zu erinnern habe und auch die Forderungen, wegen welcher die Beschlag- 
nahme erfolgte, sowie die später angemeldeten Ansprüche als richtig anerkenne. 
Von nicht erscheinenden betheiligten Gläubigern wird angenommen, daß sie gegen die 
Rechnung des Verwalters nichts zu erinnern haben und die Entlastung des Rechners be- 
willigen, ferner daß sie auf Erinnerungen gegen die Feststellung und Ausführung des Ver- 
theilungsplans verzichten, jedoch einen gegen ihren eigenen Anspruch etwa erhobenen 
Widerspruch als begründet nicht anerkennen. 
Art. 149. 
Von dem Vollstreckungsgerichte ist sofort nach Ablauf der in Art. 146 Abs. 2 gewährten 
Anmeldefrist auf Grund der Vollstreckungsakten der Vertheilungsplan zu entwerfen. 
Hiebei sind auch diejenigen Forderungen von Amtswegen zu berücksichtigen, welche 
durch den Vertheilungsplan der früheren Rechnungsperiode nach Betrag und Rang festge- 
stell sind, aber aus den Ertragsüberschüssen dieser Periode Deckung nicht erlangt haben. 
Rangordnung. 
Art. 150. 
Von dem Bestande der Masse sind die Kosten der Einleitung und Führung der Ver- 
waltung sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung einschließlich des Vertheilungsverfahrens,
	        
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