Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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soweit dieselben nicht den Gläubigern auf die Geltendmachung ihrer Forderungen erwachsen 
sind, vorweg in Abzug zu bringen. 
Die Vorschriften in Art. 107 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
Art. 151. 
Für die Vertheilung der reinen Masse unter die betheiligten Gläubiger gilt folgende 
Nangordnung: 
) in erster Reihe stehen die Rückstände an den auf die beschlagnahmten Gegenstände 
treffenden Steuern, Kreis-, Distrikts= und Gemeindeumlagen, Brand= und Hagel- 
versicherungsbeiträgen, Kaminkehrerlöhnen, Grundabgaben, Real= und sonstigen 
dem jeweiligen Besitzer in dieser Eigenschaft obliegenden Lasten für das bei der 
Beschlagnahme laufende und die vorhergehenden zwei Kalenderjahre, 
) in zweiter Reihe stehen diejenigen Forderungen der betheiligten Gläubiger, für 
welche nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze auf den beschlagnahmten Gegen- 
ständen in den Landestheilen rechts des Rheins eine Hypothek, in der Pfalz ein 
Privilegium oder eine Hypothek besteht, die vor der Beschlagnahme verfallenen 
Zinsen jedoch nur soweit, als die einschlägigen Gesetze rückständigen Zinsen gleichen 
Nang wie der Hauptsache einräumen, 
in dritter Reihe stehen die Forderungen, für welche Beschlagnahme zum Zwecke 
der Zwangsverwaltung erwirkt worden ist, 
in vierter Reihe stehen, vorbehaltlich des durch den Eintrag einer hypothekarischen 
Kostenkaution gesicherten oder nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der 
Pfalz bestehenden Vorzugsrechts in der zweiten Reihe, die Kosten, welche auf 
Geltendmachung der sämmtlichen voraufgeführten Forderungen im Zwangsvoll- 
streckungsverfahren erwachsen sind. 
Der Rang der Forderungen unter sich richtet sich in der zweiten Reihe nach den 
Bestimmungen der einschlägigen Gesetze, in der dritten Reihe nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes; in den übrigen Reihen erfolgt die Vertheilung nach Verhältniß der 
Forderungen. 
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Art. 152. 
Ruhen auf den beschlagnahmten Gegenständen Ewiggeldkapitalien, und sind rückständige