Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

gekanntmachung 
eines Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Es wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, welche sich zur Zeit in Gemäßheit des §. 90 Th. I. der Wehrordnung 
vom 28. September 1875 im Besitze der Berechtigung zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst befinden. 
Berlin, den 8. Januar 1879. 
Der Reichökanzler. 
In Vertretung: 
Verzeichniß der höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Besähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt. 
n. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 9. Das Wilhelms-Gymnasium daselbst, 
Provinz Ostpreußen. 10. „ Gymnasium zu Lyck, 
1. Das Gymnasium zu Bartenstein, 11. „ „Memel, 
2., » »ann—5bcrq, 12--- „Rastenburg, 
3. » «Gmnbinncn, 13-» » » stich, 
4·» » »Hol)cnstcin, H-» » „Tilsit. 
5 “ Insterburg, Provinz Westpreusen. 
6. „ Altstädtische Gymnasium zu Königsberg 
i. Pr. 
· 15. Das Gymnasium zu Conitz, 
7. „ Friedrichs-Kollegium daselbst, 16. » „Culm, 
8. „Kneiphöfische Gymnasium daselbst, 17. „ Königliche Gymnasium zu Danzig,
	        
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