Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 155. 
Ist nur ein Gläubiger aus den Ertragsüberschüssen zu befriedigen, oder haben sich 
die mehreren betheiligten Gläubiger über die Vertheilung geeinigt, so wird von dem Voll- 
streckungsgerichte sofort nach Entlastung des Verwalters das Erforderliche angeordnet. 
Anderen Falls wird im Termine in Gemäßheit der Bestimmungen in Art. 117 ver- 
fahren und kommen in Ansehung des Abschlusses und der Ausführung des Vertheilungs- 
plans sowie bezüglich der Geltendmachung der Widersprüche gegen denselben die Vorschriften 
der Art. 117 — 124 zur entsprechenden Anwendung. 
Beendigung der Zwangsverwaltung. 
Art. 156. 
Nach Beendigung der Zwangsverwaltung sind die derselben unterstellten Gegenstände 
mittelst schriftlicher Verfügung des Vollstreckungsgerichts oder in einem besonderen Termine 
in der Art zurückzugewähren, daß der Schuldner in deren Besitz, Benützung und Bewirth- 
schaftung wieder eingewiesen, die an dritte Leistungspflichtige ergangene Weisung (Art. 138) 
zurückgenommen und die Löschung der Beschlagnahmeeinträge im Hypothekenbuche ver- 
anlaßt wird. 
Der Verwalter hat dem Schuldner Schlußrechnung zu stellen und einen etwaigen 
Kasserest auszuantworten. Dem Schuldner bleibt vorbehalten, gegen den Verwalter Klage 
auf Erfüllung dieser Verpflichtungen zu stellen. 
IV. Abschnitt. 
besondere tgestimmungen. 
I. Titel. 
Zwangsvollstreckung in Antheile an gemeinschaftlichen Sachen. 
Art. 157. 
Ist der Schuldner Miteigenthümer einer unbeweglichen Sache und bezüglich seines
	        
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