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sind nur aus denjenigen Massebeträgen zu befriedigen, welche auf die ihnen verhafteten
Antheile treffen.
Art. 162.
Die Bestimmungen in Art. 159 Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn die Theilung
durch Gesetz oder durch den Zweck der Gemeinschaft ausgeschlossen ist oder aus Gründen
des öffentlichen Rechts einer obrigkeitlichen Genehmigung bedarf.
Der Widerspruch eines Theilhabers gegen die Versteigerung der ganzen Sache richtet
sich nach den Bestimmungen in § 690 der Civilprozeßordnung.
Art. 163.
In der Pfalz kann der Antheil eines Miterben oder Miteigenthümers an gemein-
schaftlichem unbeweglichen Vermögen, so lange derselbe nicht durch Theilung oder sonstige
Auseinandersetzung ausgeschieden ist, nicht zum Gegenstande der Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gemacht werden, unbeschadet des Rechts der Gläubiger Namens ihres
Schuldners auf Theilung oder Auseinandersetzung Klage zu erheben oder bei der Theilung
gemäß Art. 882 des pfälzischen Civilgesetzbuchs zu interveniren.
II. Titel.
Zwangsvollstreckung wegen Ewiggilt.
Art. 164.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer fälligen Ewiggilt erfolgt in das belastete Grund-
stück durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung nach Maßgabe der Bestim-
mungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Art. 165.
Hat ein Ewiggeldgläubiger die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung
wegen einer Ewiggilt erwirkt, so bleiben die Ewiggeldkapitalien nur soweit auf dem er-
steigerten Grundstücke liegen, als sie aus dem Erlöse Deckung finden.
Aus den hiernach liegen bleibenden Ewiggeldern hat der Ansteigerer die grundbuch=
mäßigen Gilten vom Tage des Zuschlags an zu entrichten.