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Art. 166.
Von dem Beschlagnahmebeschlusse sind die Ewiggeldgläubiger spätestens einen Monat
vor dem Versteigerungstermine unter ausdrücklichem Hinweise auf die Bestimmung des
Art. 165 in Kenntniß zu setzen. Auf die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift finden die
Bestimmungen der Art. 82—86 entsprechende Anwendung.
Art. 167.
Ein Einlösungsrecht der Ewiggeldgläubiger, falls der Erlös zur Deckung ihrer An-
sprüche nicht zureicht, findet nicht statt.
Art. 168.
Bei Bereinigung des Grundbuchs hat das Vollstreckungsgericht die Löschung der Ewig-
geldkapitalien, soweit dieselben aus dem Erlöse nicht gedeckt werden, sowie die Feststellung
der hienach sich berechnenden Gilten zu veranlassen.
III. Titel.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Falle eines Konkurses.
Art. 169.
Wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet wird, so
können die Gläubiger, welche abgesonderte Befriedigung aus dem zur Konkursmasse gehörigen
unbeweglichen Vermögen zu beanspruchen und ihre Forderungen auch als Konkursforderungen
geltend zu machen berechtigt sind, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
auch dann beantragen, wenn ihre Forderungen betagte oder bedingte sind.
Die Bestimmungen der Art. 111—116 finden entsprechende Anwendung.
Art. 170.
Ist bei Eröffnung des Konkurses ein Zwangsvollstreckungsverfahren in das zur Kon-
kursmasse gehörige unbewegliche Vermögen anhängig, so ist dasselbe gegen den Konkurs-
verwalter an Stelle des Gemeinschuldners fortzusetzen.
Wird nach Eröffnung des Konkurses von einem absonderungsberechtigten Gläubiger
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