Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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die Zwangsvollstreckung in das zur Konkursmasse gehörige unbewegliche Vermögen beantragt, 
so richtet sich das Verfahren gegen den Konkursverwalter an Stelle des Gemeinschuldners. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch in diesem Falle Anwendung, die 
Beschlagnahme hat jedoch die in den Art. 9J—11 bezeichneten Wirkungen nicht. 
Art. 171. 
Wird die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des zur Konkursmasse gehörigen 
unbeweglichen Vermögens von dem Konkursverwalter betrieben (§ 116 der Konkursordnung), 
so kommen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes mit den nachfolgenden besonderen 
Bestimmungen zur Anwendung: 
1) Eine Beschlagnahme findet nicht statt. Das Vollstreckungsgericht ordnet auf den 
Antrag des Konkursverwalters die Zwangsversteigerung oder die Zwangsver- 
waltung an und ernennt im ersten Falle zugleich den Versteigerungsbeamten. 
Auf den Antrag des Konkursverwalters finden die Bestimmungen in Art. 24 
Ziff. 3—7, Art. 25, Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, Art. 27 Ziff. 3 und 4, 
Art. 129 entsprechende Anwendung. Dem Antrage ist die urkundliche Bescheinig- 
ung der Ernennung des Konkursverwalters beizufügen. 
2) Der Konkursverwalter ist in Ansehung des Verfahrens als Beschlagnahmegläubiger 
zu betrachten. Der Gemeinschuldner gilt nicht als Betheiligter. 
Art. 172. 
Die in Art. 108 Ziff. 5 und Art. 151 Ziff. 4 genannten Ansprüche werden im 
Falle des Konkurses bei der Vertheilung des Erlöses oder der Erträgnisse aus den beschlag- 
nahmten Gegenständen nicht berücksichtigt. 
Art. 173. 
Wird von dem Konkursverwalter die Freigebung unbeweglichen Vermögens aus der 
Konkursmasse erklärt, so ist bei der Zwangsvollstreckung in dasselbe gegen den Gemein- 
schuldner in der nämlichen Weise wie bezüglich eines anderen nicht zur Konkursmasse ge- 
hörigen Vermögens zu verfahren.
	        
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