Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

IV. Titel. 
Besondere Bestimmungen in Beziehung auf Bergwerke. 
Zwangsvollstreckung. 
Art. 174. 
Zur Beschlagnahme 
1) von Bergwerken, welche zur Gewinnung der in Art. 1 des Berggesetzes vom 
20. März 1869 aufgeführten Mineralien verliehen sind, 
2) von Bergwerken, Steinbrüchen und Gräbereien, auf welche die Bestimmung in 
Art. 221 des Berggesetzes Anwendung findet, und 
3) von unbeweglichen Kuren (Gewerkschaftsantheilen nach älterem Bergrechte) 
ist, wenn diese Gegenstände im Hypothekenbuche nicht eingetragen sind, erforderlich, daß aus 
den bezirksbergamtlichen Büchern die Umschreibung des Beschlagnahmegegenstandes auf den 
Schuldner hervorgeht. 
Jeder mit einer vollstreckbaren Urkunde für eine fällige Forderung versehene Gläubiger 
ist befugt, das Recht des Schuldners auf bezirksbergamtliche Umschreibung auszuüben. 
Art. 175. 
In dem Gesuche um Beschlagnahme muß der Namen des Bergwerks, des Steinbruchs 
oder der Gräberei, der Flächeninhalt des verliehenen Feldes, die Bezeichnung der Gemeinden 
und Verwaltungsbezirke, in welchen das Feld liegt, die Benennung der Mineralien, auf 
welche das Bergwerkseigenthum verliehen ist, und, wenn ein unbeweglicher Kuxr mit Beschlag 
belegt werden soll, auch die Zahl der Kure, in welche das Bergwerkseigenthum getheilt ist, 
angegeben werden. 
Die nämlichen Angaben muß auch die in Art. 18 Abs. 2 vorgeschriebene Veröffent- 
lichung, die Versteigerungsbekanntmachung, der zu veröffentlichende Auszug derselben und 
die im Falle der Wiederversteigerung zu erlassende Bekanntmachung enthalten. 
Art. 176. 
Dem Gesuche um Beschlagnahme ist außer den in Art. 26, 27 bezeichneten Schrift-
	        
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