IV. Titel.
Besondere Bestimmungen in Beziehung auf Bergwerke.
Zwangsvollstreckung.
Art. 174.
Zur Beschlagnahme
1) von Bergwerken, welche zur Gewinnung der in Art. 1 des Berggesetzes vom
20. März 1869 aufgeführten Mineralien verliehen sind,
2) von Bergwerken, Steinbrüchen und Gräbereien, auf welche die Bestimmung in
Art. 221 des Berggesetzes Anwendung findet, und
3) von unbeweglichen Kuren (Gewerkschaftsantheilen nach älterem Bergrechte)
ist, wenn diese Gegenstände im Hypothekenbuche nicht eingetragen sind, erforderlich, daß aus
den bezirksbergamtlichen Büchern die Umschreibung des Beschlagnahmegegenstandes auf den
Schuldner hervorgeht.
Jeder mit einer vollstreckbaren Urkunde für eine fällige Forderung versehene Gläubiger
ist befugt, das Recht des Schuldners auf bezirksbergamtliche Umschreibung auszuüben.
Art. 175.
In dem Gesuche um Beschlagnahme muß der Namen des Bergwerks, des Steinbruchs
oder der Gräberei, der Flächeninhalt des verliehenen Feldes, die Bezeichnung der Gemeinden
und Verwaltungsbezirke, in welchen das Feld liegt, die Benennung der Mineralien, auf
welche das Bergwerkseigenthum verliehen ist, und, wenn ein unbeweglicher Kuxr mit Beschlag
belegt werden soll, auch die Zahl der Kure, in welche das Bergwerkseigenthum getheilt ist,
angegeben werden.
Die nämlichen Angaben muß auch die in Art. 18 Abs. 2 vorgeschriebene Veröffent-
lichung, die Versteigerungsbekanntmachung, der zu veröffentlichende Auszug derselben und
die im Falle der Wiederversteigerung zu erlassende Bekanntmachung enthalten.
Art. 176.
Dem Gesuche um Beschlagnahme ist außer den in Art. 26, 27 bezeichneten Schrift-