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recht vor den Hypothekforderungen. Die Kosten für Bereinigung des Berggegenbuchs ge-
hören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.
Art. 180.
Die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung findet auch in die in Art. 174
genannten Gegenstände statt.
Art. 181.
Wird die Beschlagnahme eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer Gräberei zum
Zwecke der Zwangsverwaltung beantragt, und soll der Verwalter zugleich die technische
Betriebsleitung übernehmen, so ist mit dem Gesuche um Beschlagnahme auch die berg-
behördliche Bestätigung vorzulegen, daß die als Verwalter bezeichnete Person zur Betriebs-
leitung befähigt ist. «
Gerichtliche Versteigerung.
Art. 182.
Auf die in Art. 161, 163 und 164 des Berggesetzes vorgesehene gerichtliche Ver-
steigerung eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer Gräberei sowie auf die daselbst
in Art. 232 in Verbindung mit Art. 119—121 vorgeschriebene Zwangsversteigerung von
unbeweglichen Kuren finden die §§# 755, 756 der Civilprozeßordnung sowie die Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
Art. 183.
Eine Beschlagnahme findet nicht statt. An Stelle des Beschlagnahmebeschlusses tritt
der die Versteigerung anordnende Gerichtsbeschluß, in welchem zugleich der Versteigerungs-
beamte zu ernennen ist. Ein Eintrag dieses Beschlusses in das Hypothekenbuch hat nicht
zu erfolgen.