Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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recht vor den Hypothekforderungen. Die Kosten für Bereinigung des Berggegenbuchs ge- 
hören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. 
Art. 180. 
Die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung findet auch in die in Art. 174 
genannten Gegenstände statt. 
Art. 181. 
Wird die Beschlagnahme eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer Gräberei zum 
Zwecke der Zwangsverwaltung beantragt, und soll der Verwalter zugleich die technische 
Betriebsleitung übernehmen, so ist mit dem Gesuche um Beschlagnahme auch die berg- 
behördliche Bestätigung vorzulegen, daß die als Verwalter bezeichnete Person zur Betriebs- 
leitung befähigt ist. « 
Gerichtliche Versteigerung. 
Art. 182. 
Auf die in Art. 161, 163 und 164 des Berggesetzes vorgesehene gerichtliche Ver- 
steigerung eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer Gräberei sowie auf die daselbst 
in Art. 232 in Verbindung mit Art. 119—121 vorgeschriebene Zwangsversteigerung von 
unbeweglichen Kuren finden die §§# 755, 756 der Civilprozeßordnung sowie die Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen entsprechende 
Anwendung. 
Art. 183. 
Eine Beschlagnahme findet nicht statt. An Stelle des Beschlagnahmebeschlusses tritt 
der die Versteigerung anordnende Gerichtsbeschluß, in welchem zugleich der Versteigerungs- 
beamte zu ernennen ist. Ein Eintrag dieses Beschlusses in das Hypothekenbuch hat nicht 
zu erfolgen.