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a) den Kurschein im Originale oder das Ausschlußurtheil, welches denselben
für kraftlos erklärt,
b) den Nachweis, daß der Gewerke den Verkauf seines Antheils der Gewerk-
schaft behufs ihrer Befriedigung anheimgestellt (Art. 119 des Berggesetzes)
oder auf seinen Antheil freiwillig verzichtet hat (Art. 121 daselbst), letzteren
Falls auch den Nachweis über die ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger.
Art. 185.
Der die Versteigerung anordnende Gerichtsbeschluß ist dem Antragsteller, dem Bezirks-
bergamte und im Falle des Art. 184 Ziff. 1 dem Bergwerkseigenthümer, im Falle des
Art. 184 Ziff. 3 dem Eigenthümer des der Versteigerung unterstellten Kures zuzustellen.
Die Zustellung an den Bergwerkseigenthümer und an den Gewerken, dessen Kuxr der
Versteigerung unterstellt ist, unterbleibt, wenn ein freiwilliger Verzicht gemäß Art. 163 und
121 des Berggesetzes vorliegt.
Art. 186.
Die in Art. 13 den mit einer vollstreckbaren Urkunde versehenen Gläubigern einge-
räumte Befugniß steht allen nach Art. 161, 163, 164 des Berggesetzes zur Beantragung
der Versteigerung Berechtigten zu. Dieselben haben bei der Ausübung dieser Befugniß
ihren Anspruch oder ihr Recht glaubhaft zu machen und nachzuweisen, daß einer der in
Art. 161, 163, 164 des Berggesetzes vorgesehenen Fälle vorliegt.
Art. 187.
Ist bereits auf Antrag eines nach Art. 161, 163, 164 des Berggesetzes zur
Antragstellung Berechtigten die Versteigerung eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder
einer Gräberei beschlossen, oder ist die Beschlagnahme dieser Gegenstände zum Zwecke der
Zwangsversteigerung erfolgt, und beantragt ein weiterer Betheiligter auf Grund der be-
zeichneten Bestimmungen des Berggesetzes gleichfalls die Versteigerung, so hat das Gericht
in seinem Beschlusse auszusprechen, daß die eingeleitete Versteigerung auch für den weiteren
Betheiligten stattfindet.
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