Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 188. 
Bei der gerichtlichen Versteigerung eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer 
Gräberei nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 161, 163, 164 des Berggesetzes ist 
der seitherige Eigenthümer, bei der Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Kuxes nach 
Maßgabe des Art. 232 des Berggesetzes der Gewerke, dessen Antheil zur Versteigerung 
gebracht wird, unfähig, Ansteigerer zu werden. 
Eine weitere Versteigerung (Art. 70, 71) sindet in den in Abs. 1 genannten Fällen 
nicht statt. Von der Erfolglosigkeit der Versteigerung hat das Gericht dem Bezirksbergamte 
Mittheilung zu machen. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 189. 
Eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist nach den bisherigen 
Prozeßgesetzen zu erledigen, wenn vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen 
Gesetzes 
1) im Falle der Zwangsversteigerung die Beschlagnahme (Art. 1041 der bayerischen 
Prozeßordnung), 
2) im Falle der Zwangsverwaltung die Verkündung des Einweisungsurtheils (Art. 10 12 
der bayerischen Prozeßordnung), 
3) im Falle der Ewiggeldgant die Verfügung der Aufsteckung 
erfolgt ist. 
Art. 190. 
Wird während eines Zwangsversteigerungsverfahrens, für welches die bisherigen 
Prozeßgesetze maßgebend sind, (Art. 189) über das Vermögen des Schuldners nach dem 
Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes das Konkursverfahren eröffnet, 
und steht dem betreibenden Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem 
beschlagnahmten Gegenstande nicht zu, so kann jeder absonderungsberechtigte Gläubiger und
	        
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