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Art. 188.
Bei der gerichtlichen Versteigerung eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer
Gräberei nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 161, 163, 164 des Berggesetzes ist
der seitherige Eigenthümer, bei der Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Kuxes nach
Maßgabe des Art. 232 des Berggesetzes der Gewerke, dessen Antheil zur Versteigerung
gebracht wird, unfähig, Ansteigerer zu werden.
Eine weitere Versteigerung (Art. 70, 71) sindet in den in Abs. 1 genannten Fällen
nicht statt. Von der Erfolglosigkeit der Versteigerung hat das Gericht dem Bezirksbergamte
Mittheilung zu machen.
Schlußbestimmungen.
Art. 189.
Eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist nach den bisherigen
Prozeßgesetzen zu erledigen, wenn vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen
Gesetzes
1) im Falle der Zwangsversteigerung die Beschlagnahme (Art. 1041 der bayerischen
Prozeßordnung),
2) im Falle der Zwangsverwaltung die Verkündung des Einweisungsurtheils (Art. 10 12
der bayerischen Prozeßordnung),
3) im Falle der Ewiggeldgant die Verfügung der Aufsteckung
erfolgt ist.
Art. 190.
Wird während eines Zwangsversteigerungsverfahrens, für welches die bisherigen
Prozeßgesetze maßgebend sind, (Art. 189) über das Vermögen des Schuldners nach dem
Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes das Konkursverfahren eröffnet,
und steht dem betreibenden Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem
beschlagnahmten Gegenstande nicht zu, so kann jeder absonderungsberechtigte Gläubiger und