eseh und L
für das
Königreich Bayern.
14.
München, den 29. März 1879.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 26. März 1879, Maßregeln gegen die Rinderpest beir.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Rönigliches Itaatsministerium des Innern.
Nachdem die Rinderpest nach den anher gelangten amtlichen Mittheilungen in
mehreren Bezirken Böhmens ausgebrochen ist, wird unter Aufhebung der Bekanntmachung
vom 23. April v. Is. (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 23) zur Verhütung einer
Einschleppung der Seuche im Hinblicke auf § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Neich und auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom
26. Dezember 1871, sowie mit Rücksicht auf das Reichsgesesz vom 2. November 1871,
beziehungsweise auf das Gesetz des norddeutschen Bundes vom 7. April 1869, die hiezu
ergangene revidirte Instruction vom 9. Juni 1873, die Bekanntmachung vom 8. August
1873 (Regierungsblatt Nr. 47) und das Neichsgesetz vom 21. Mai 1878 (Reichsgesetz=
blatt Nr. 12) hinsichtlich des Verkehrs mit Böhmen Nachstehendes verfügt:
1) Verboten ist die Einfuhr aus Böhmen nach und durch Bayern:
a) von NRindvieh, Schafen und Ziegen ohne Unterschied der Rage und des Landes,
aus welchem sie kommen, sowie von Schweinen;
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