K 15. 277
Eine Ausnahme tritt ein hinsichtlich der zur Vorbereitung der öffentlichen Klage, be-
ziehungsweise Einleitung der Untersuchung und Erhebung des Thatbestandes nöthigen Hand-
lungen, insbesondere aller derjenigen, bei welchen Gefahr im Verzuge obwaltet.
Art. 14.
Der Oberstaatsanwalt (Art. 12) veranlaßt weitere Erhebungen, wenn er solche für
nothwendig erachtet.
Die Entscheidung über die Zuständigkeit wird in geheimer Sitzung auf mündlichen
Vortrag des Berichterstatters und nach Anhörung des Oberstaatsanwalts erlassen.
Die Abstimmung erfolgt nach den Vorschriften des sechzehnten Titels des Reichs-
Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß zuerst der jüngste der anwesenden Räthe
des Oberlandesgerichts, dann das jüngste Mitglied des Militärobergerichts seine Stimme
abgibt und in dieser Weise abwechselungsweise fortgefahren, die Stimme des Vorsitzenden
aber zuletzt abgegeben wird.
Dritter Titel.
Amtsgerichte.
Art. 15.
Die Amtsgerichte sind zuständig für alle nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit
gehörenden Angelegenheiten, welche bisher zur Zuständigkeit der Stadt= und Landgerichte
gehört haben oder den Amtsgerichten durch besondere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte in den Landestheilen rechts des Rheins umfaßt
insbesondere folgende Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege:
1) das Hypotheken= und Grundbuchwesen nebst den Ewiggeldsachen,
2) das Vormundschafts= und Kuratelwesen,
3) die Verlassenschaften,
4) alle übrigen Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege, welche nach den be-
stehenden Gesetzen eine gerichtliche Prüfung, Bestätigung oder überhaupt eine
Beschlußfassung erfordern und nicht zur Zuständigkeit der Landgerichte oder
Oberlandesgerichte gehören.