Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art.  16.
Die  Amtsgerichte  werden  mit  der  erforderlichen  Anzahl  von  Amtsrichtern  besetzt.

Art.  17.

Bei  den  mit  mehreren  Richtern  besetzten  Amtsgerichten  werden  die  Geschäfte  auf  die
Dauer  eines  Geschäftsjahres  im  Voraus  vertheilt.

Die  Vertheilung  erfolgt  durch  denjenigen  Amtsrichter,  welchem  die  allgemeine  Dienstaufsicht
  übertragen  ist.

Das  Präsidium  des  Landgerichts  ist  befugt,  im  Falle  wahrgenommenen  Bedürfnisses
Aenderungen  der  vom  Amtsrichter  vorgenommenen  Geschäftsvertheilung  anzuordnen.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  über  die  bei  der  Vertheilung  der  Geschäfte
zu  beobachtenden  Grundsätze  allgemeine  Vorschriften  erlassen  und  bei  den  mit  mehr  als  drei
Richtern  besetzten  Amtsgerichten  selbst  einzelne  Anordnungen  über  die  Geschäftsvertheilung
  treffen.

Art.  18.
Jeder  Amtsrichter  erledigt  auch  die  aus  dem  landesgesetzlich  bestimmten  Wirkungskreise
des  Gerichts  ihm  zugewiesenen  Geschäfte  selbständig  als  Einzelrichter;  denselben  trifft  die
dafür  gesetzlich  bestehende  Haftung  und  Dienstverantwortlichkeit.

Art.  19.

Mehrere  Richter  desselben  Amtsgerichts  vertreten  sich  gegenseitig.

Bei  Verhinderung  des  mit  der  allgemeinen  Dienstaufsicht  betrauten  Amtsrichters  oder
Erledigung  der  Stelle  desselben  sind  die  übrigen  Amtsrichter  nach  ihrem  Range  und,  wenn
dieser  gleich  ist,  nach  ihrem  Dienstalter  zur  Stellvertretung  berufen,  soferne  nicht  vom
Präsidium  des  Landgerichts  eine  andere  Anordnung  getroffen  wurde.

Art.  20.

Für  diejenigen  Amtsgerichte,  an  welchen  nur  ein  Richter  angestellt  ist,  wird  von  dem
Präsidium  des  Landgerichts  ein  Richter  eines  benachbarten  Amtsgerichts  oder  ein  Mitglied