Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 15. 279 
des Landgerichts ständig mit der Stellvertretung des Amtsrichters beauftragt und die Auf- 
stelung im Amtsblatte des Kreises veröffentlicht. 
Wird in einzelnen Fällen die Anordnung einer weiteren Stellvertretung an einem 
Antsgerichte nöthig, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter eines 
benachbarten Amtsgerichts oder ein Mitglied des Landgerichts mit derselben. 
Art. 21. 
Die in Art. 20 Abs. 1 angeordnete Stellvertretung erstreckt sich nicht auf den Fall 
rechtlicher Verhinderung des Gerichts in Angelegenheiten, auf welche § 36 der Reichs-Civil- 
prozeßordnung oder § 15 der Reichs-Strafprozeßordnung Anwendung findet. 
Angelegenheiten, welche nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehören, können, 
wenn die Vertretung des rechtlich oder thatsächlich verhinderten Amtsrichters nicht durch 
Richter desselben Amtsgerichts geschehen kann, von dem Landgerichte einem anderen Amts- 
gerichte des Bezirks zugewiesen werden. 
Art. 22. 
Die Ausfertigungen der Amtsgerichte in den nicht zur ordentlichen streitigen Gerichts- 
barkeit gehörenden Angelegenheiten unterzeichnet der dafür verantwortliche Amtsrichter, in 
der Pfalz der Gerichtsschreiber. 
Vierter Titel. 
Schöffengerichte. 
Art. 23. 
Zu dem Amte eines Schöffen sollen der Präsident, der Direktor und die Mitglieder 
des Verwaltungsgerichtshofs nicht berufen werden. 
Art. 24. 
Die gemäß §& 40 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes aus den Einwohnern eines 
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jeden Amtsgerichtsbezirks zu wählenden Vertrauensmänner werden in den der Kreisregierung 
 
	        
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