Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 15. 281 
Art. 27. 
Die Landgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechts- 
mittel in den Angelegenheiten, welche durch das gegenwärtige Gesetz den Amtsgerichten zu- 
gewiesen sind. 
Art. 28. 
Soweit nicht andere Bestimmungen getroffen sind, gehören zur Zuständigkeit der 
bandgerichte alle Angelegenheiten, für welche bisher die Bezirksgerichte in erster Instanz 
zuständig waren. 
Desgleichen geht die gerichtliche Zuständigkeit in denjenigen Handelssachen, welche zu 
der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, an die Landgerichte über. Den- 
selben steht auch die Führung der Genossenschaftsregister, der Register für Gesellschaften 
mit beschränkter Haftpflicht und der Musterregister sowie die Behandlung derjenigen Sachen 
der nichtstreitigen Rechtspflege zu, welche in dem Reichsgesetze vom 4. Juli 1868, be- 
treffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, und in 
dem zweiten Hauptstücke des bayerischen Gesetzes oom 29. April 1869 über die Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftpflicht den Gerichten zugewiesen sind. 
Im Falle des Art. 407 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs ist auch das 
Amtsgericht, soferne dasselbe zur Feststellung des Zustandes des Gutes die Sachverständigen 
zu ernennen hat, zuständig, auf Antrag die Verfügung wegen Niederlegung oder wegen 
Verkaufs des Gutes zu treffen. 
Art. 29. 
Die in Art. 28 Abs. 2 aufgeführten Angelegenheiten werden bei den Landgerichten 
von den Kammern für Handelssachen, wo solche nicht bestehen, von den Civilkammern 
erledigt. 
Alle übrigen in dem gegenwärtigen Gesetze den Landgerichten zugewiesenen, nicht 
zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten erledigen die Civil- 
kammern. 
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