Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 37. 
Die Verhandlung und Entscheidung über die den Oberlandesgerichten durch das geger 
wärtige Gesetz zugewiesenen Gegenstände erfolgt mit Ausnahme der Behandlung der in 
Art. 41 bezeichneten Strafsachen in den Civilsenaten. 
Art. 38. 
Die §§ 121 und 124 des Reichs-Gerichtsverfass # finden auch auf die nicht 
zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Geschäfte 0 Oberlandesgerichte ent- 
sprechende Anwendung. 
Art. 39. 
Die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 3—5 des gegenwärtigen Gesetzes finden auch 
bei den Oberlandesgerichten entsprechende Anwendung. 
Art. 40. 
Ist in einem einzelnen Falle bei einem Oberlandesgerichte die zur Entscheidung er- 
forderliche Zahl von Gerichtsmitgliedern nicht vorhanden, so kann der Präsident den Senat 
durch von ihm einzuberufende Mitglieder nicht betheiligter Landgerichte des Oberlandes- 
gerichtsbezirks ergänzen. 
Art. 41. 
Das Oberlandesgericht in München ist ausschließlich zuständig für die Verhandlung 
und Entscheidung der zur Zuständigkeil der Oberlandesgerichte gehörenden Revisionen und 
Beschwerden in Strafsachen. 
Achter Titel. 
Oberstes Landesgericht. 
Art. 42. 
Gemäß der §#§ 8 und 10 des Einführungsgesetzes zum Reichs- Gerichtsverfassungsgesebe 
wird ein oberstes Landesgericht errichtet.
	        
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