Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 15. 291 
Art. 69. 
Das Recht der Aufsicht steht zu: 
1) dem Staatsministerium der Justiz hinsichtlich sämmtlicher Gerichte und Staats- 
anwaltschaften, 
2) dem Präsidenten des obersten Landesgerichts hinsichtlich dieses Gerichts, 
3) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinsichtlich dieses Gerichts sowie der 
Gerichte des Bezirks, 
4) dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich dieses Gerichts sowie der Gerichte 
des Bezirks, 
5) dem Amtsrichter, welchem die Dienstaussicht zusteht, hinsichtlich des Amtsgerichts, 
6) dem Oberstaatsanwalte und dem ersten Staatsanwalte hinsichtlich der Staats- 
anwaltschaften ihres Bezirks. 
Der Präsident des obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts und des Landgerichts 
hat in wichtigeren Angelegenheiten, welche sich auf die Aufsicht über das Gericht beziehen, 
dessen Vorstand er ist, namentlich bei Auflegung von Zwangsstrafen, sowie bei allen auf 
untergebene Gerichte bezüglichen Aufsichtssachen den Beschluß des Präsidiums zu erwirken. 
Art. 70. 
Das Recht der Aufsicht erstreckt sich auf alle bei den in Art. 69 bezeichneten Behörden 
angestellten oder beschäftigten Beamten. 
Art. 71. 
In dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, die ordnungsgemäße Ausführung 
der Geschäfte zu überwachen und gegenüber nicht richterlichen Beamten die Erledigung eines 
Amtsgeschäf ts durch Zwangsstrafen bis zum Gesammtbetrage von einhundert Mark herbei- 
Mführen. 
Gegen Gemeindebeamte oder nicht unmittelbar unter dem Staatsministerium der Justiz 
stehende Verwaltungsbeamte, welche als Amtsanwälte aufgestellt werden, findet die Auflegung 
von Zwangsstrafen durch die Staatsanwälte nicht statt. 
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