Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Wir ertheilen diesen Beschlüssen Unsere Genehmigung. 
9. Den Beschlüssen des Landrathes bezüglich der Festsetzung der Zahl der Pfründner- 
stellen in der Kreisverpflegsanstalt für Unheilbare in Würzburg, sowie bezüglich der von 
einzelnen Pfründnern für die Anstalt in Anspruch zu nehmenden Verpflegungsbeiträge er- 
theilen Wir gleichfalls Unsere Genehmigung. 
10. Ebenso genehmigen Wir die vom Landrathe hinsichtlich der Gewährung eines 
Darlehens aus dem Kreisfonde für entlassene Sträflinge an die Knabenrettungsanstalt 
St. Johannispflege in Aschaffenburg gefaßten Beschlüsse. 
11. Nicht minder genehmigen Wir die bezüglich der Verwendung der zur Zeit zur 
Verfügung stehenden Erträgnisse des Kreis-Maximilians-Hülfsfonds vom Landrathe ge- 
faßten Beschlüsse. 
12. Vom Landrathe ist in Rücksichtnahme auf die im Regierungsbezirke in Hinsicht 
auf den Districtsstraßenbau obwaltenden Bedürfnisse der seitherige Zuschuß aus Kreis- 
mitteln für die Herstellung und Unterhaltung von Districtsstraßen auf den Betrag von 
70,000 ¾ erhöht worden. 
Wir ertheilen dem einschlägigen Landraths-Beschlusse gerne Unsere Genehmigung. 
V. 
Dem Antrage des Landrathes auf Abänderung oder Erläuterung der Vorschrift in 
& 7 Ziff. 3 der allgemeinen Bauordnung vom 30. August 1877 vermögen Wir bei 
dem Mangel einer genügenden Begründung eine Berücksichtigung nicht zuzuwenden. 
Indem Wir dem Landrathe den gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir 
demselben die wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Beförderung der Kreis-Interessen 
und seiner Bereitwilligkeit in Bereitstellung der hiezu erforderlichen Mittel, sowie oie 
Versicherung Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 10. März 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. v. Niedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath von Schlereth.
	        
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