Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

17. 319 
auf 5000 X erhöht. Indem Wir diesen Beschluß genehmigen, sprechen Wir dem 
Landrathe die vollste Anerkennung seiner für diesen wichtigen Zweig der Landeskultur hie- 
durch bethätigten Bestrebungen aus. 
4) Im Hinblicke auf die Verhandlungen und den Beschluß des Landrathes bezüglich 
der Position für den Uferschutz an Flüssen, welche der Schiff= und Floßfahrt dienen, 
glauben Wir der Erwartung Ausdruck geben zu sollen, daß der oberfränkische Landrath, 
wenn derselbe die wohlthätigen Folgen der angebahnten systematischen Bauweise an den 
öffentlichen Flüssen erkannt haben wird, die volkswirthschaftliche Bedeutung des Uferschutzes 
überhaupt in's Auge fassen und zur Bewilligung entsprechend höherer Summen sich ent- 
schließen wird- 
Indem Wir dem Landrathe den gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir 
ihm zugleich Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner thätigen Förderung der Kreis- 
interessen und versichern Wir ihn gerne Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 14. März 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. v. pfeufer. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
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