Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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5) Wir genehmigen die vom Landrathe beschlossene Ermäßigung des Postulates für 
Förderung der Fortbildung der Schullehrer von 12000 ¾ auf 10000 J und beauftragen, 
dem Antrage des Landrathes entsprechend, Unsere Kreisregierung, die bezeichnete Summe 
nach Honorirung der aufgestellten Hauptlehrer mit einem Maximalfunctionsbezuge bis zu 
300 „/4 vorwiegend zur Beschaffung von Conferenzbibliotheken zu verwenden und nur einen 
geringeren Rest als Entschädigung solchen Schuldiensterspectanten zuzuwenden, die bei der 
Antheilnahme an den Conferenzen wegen der weiten Entfernung des Conferenzortes vom 
Wohnsitze gezwungen sind, auswärts zu übernachten. 
6) Von dem Beschlusse des Landrathes, welcher die Aufstellung eines dritten Studien- 
lehrers an der isolirten Lateinschule zu Lindau mit dem Beginne des Studienjahres 1879|80 
ermöglicht, haben Wir mit Befriedigung Kenntniß genommen. 
7) Der Landrath hat die Bitte gestellt, es möchte bei Neuanstellung von Reallehrern 
oder Lehramtsverwesern in Städten, welche zugleich Sitze von isolirten Lateinschulen sind, 
namentlich auf Ansuchen der betheiligten präsentationsberechtigten Stadtverwaltungen, den 
Neuanzustellenden decretmäßig die Verpflichtung auferlegt werden, sich nach Thunlichkeit und 
Bedürfniß bis zur schulordnungsmäßigen Stundenzahl auch zur Uebernahme und Ertheilung 
von Unterricht in den oberen Classen der treffenden Lateinschule, unbeschadet der primären 
und hauptsächlichen Verwendung der Reallehrer an der Realschule, ohne besondere Remuneration, 
bei Ueberschreitung der schulordnungsmäßigen Stundenzahl gegen entsprechende Remuneration, 
verwenden zu lassen. 
Wir beaustragen Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten, bei gegebenen Anlässen auf die thunlichste Erfüllung dieser Bitte Bedacht 
zu nehmen. 
8) Den Beschlüssen des Landrathes in Bezug auf die Art der Vertheilung der Kreis- 
fondszuschüsse für Förderung der gewerblichen Fortbildungsschulen ertheilen Wir hiemit 
Unsere Genehmigung. Die Anweisung von Centralfondszuschüssen für gedachten Zweck 
bleibt von dem Vorhandensein verfügbarer Mittel abhängig. 
9) Judem Wir dem Beschlusse des Landrathes, wonach derselbe gegen Freigabe des 
Eintritts der wirklichen Lehrer an Realschulen und der Studienlehrer an isolirten Latein- 
schulen in den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der kgl. bayer.
	        
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