Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Staatsdiener und die hiemit verbundene Töchtercasse auf die seither dem Kreispensionsfond 
zugeflossenen Anstellungs= und Besoldungsmehrungs-Taren, sodann auf die Wittwen= und 
Waisenfonds-Beiträge der bezeichneten Lehrerkategorien zu Gunsten des benannten Unter- 
stützungsvereines Verzicht leistet, gerne Unsere Genehmigung ertheilen, behalten Wir 
Uns die Bestimmung des Zeitpunktes vor, in welchem dieser Beschluß in Wirksamkeit 
zu treten hat. 
10) Den vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Heil= und Pflege- 
anstalten Kaufbeuren und Irsee gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung, 
insoweit sie dieselbe nicht bereits durch gesonderte Entschließungen erhalten haben. 
11) Ebenso genehmigen Wir die Beschlüsse des Landrathes in Bezug auf die Ver- 
theilung und Verwendung des zur Förderung des Districts-Straßenbauwesens bestimmten 
Kreisfondsbeitrages zu 60000 -K 
12) Wir genehmigen den Beschluß des Landrathes, wonach den aus Kreismitteln 
bezahlten Flußwärtern und deren Relicten, insoweit zu deren Sustentation im Falle der 
Dienstuntauglichkeit das k. Staatsärar mit der Hälfte concurrirt, dieselben Sustentations- 
bezüge wie den vom Staate angestellten Flußwärtern zugewendet werden sollen. 
13) Der vom Landrathe gestellten Bitte, wegen Leistung eines Staatszuschusses zur 
Correction der Iller in den Gemeinden Lauber und Krugzell bei Aufstellung des nächsten 
Staatsbudgets das Erforderliche vorkehren zu wollen, vermögen Wir bei dem Umstande, 
daß der bisherige Betrag der Mittel für Wasserneubauten schon für die nothwendige Fort- 
führung und Vollendung der bereits in Angriff genommenen Correctionen vollständig in 
Anspruch genommen wird und eine Erhöhung der bisherigen Maximalsumme unter den 
gegenwärtigen Zeitverhältnissen nicht in Aussicht genommen werden kann, eine Folge nicht 
zu geben. 
14) In Bezug auf die Bitte des Landrathes, daß jenen Gemeinden und Genossen- 
schaften, welche die Herstellung von Ueberschwemmungsdämmen an der Donau nach einem 
von der Kreisregierung wasserpolizeilich genehmigten Plane unternehmen, namentlich den 
Gemeinden Münster, Erlingshofen und Rettingen sowie den Schwaighöfen Beiträge aus 
Staatsfonds zugewendet werden sollen, verweisen wir auf Ziff. IV 11 des Landraths- 
Abschiedes vom 9. April 1878.
	        
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