Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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15) Zur Unterstützung von Districtsgemeinden, welche durch eigene Leistungen an 
überbürdete Gemeinden oder an Genossenschaften die Herstellung von Uleberschwemmungs- 
dämmen und Uferschutzbauten ermöglichen, hat der Landrath außer einem im Vorjahre un- 
verwendet gebliebenen Betrage zu 10300 JTX für das Jahr 1879 die Summe von 10000 1 
zu bewilligen beschlossen. Wir ertheilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung. 
16) Hinsichtlich der vom Landrathe gestellten Anträge auf Abänderung der allgemeinen 
Bauordnung vom 30. August 1877 bleibt besondere Entschließung vorbehalten. 
Indem Wir dem Landrathe den gegenwärtigen Abschied ertheilen, sprechen Wir ihm 
neuerdings Unsere Anerkennung seiner umsichtigen Wahrnehmung der Kreis-Interessen 
aus und versicheren ihn Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 19. März 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Luutz. v. Pfeufer. v. Niedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath von Schlereth.
	        
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