Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 8. Januar d. J. (Seite 27) wird hierunter 
ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 
Th. I der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung gültiger Zeugrisse 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Berlin, den 25. März 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Nachtrags = Verzeich niß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche 
Besähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Hesuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. # II. Fürstenthum Reuß ältere Linie. 
· . Die Gymnasial-Abtheilung der höheren Bürger- 
Provinz Brandenburg. Mpn schule zu Greiz (bisher Progymnasium, 
1. Das Königstädtische Gymnasium zu Berlin, B.a.V. bes Verzeichnisses vom 8. Jannar 
2. „ Leibniz-Gymnasium daselbst. d. J. S. 27). 
b. Realschulen erster Ordnung. 
Königreich Württemberg. 
Das Real-Gymnasium zu Ulm (bisher Realklassen des Gymnasiums daselbst, B. c. II. ebenda).
	        
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