Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Hesuch der ersten Klasse nöthig ist. 
(a. Progymnasien.) 
b. Realschulen zweiter Ordnung. 
I. Königreich Preußen. III. Königreich Württemberg. 
Provinz Hessen-Nassau. H1. Die Realanstalt zu Cannstatt, 
Die Klingerschule zu Frankfurt a. M. 2. Das düur LSmhen, zn,i mind, „ 
.. · isher provisori erechtig 2un 
II. Königreich Sachsen. J des Verzeichnifes vom 8. Jannar 
Die Städtische Realschule zu Löbau. i J. S. 42). 
c. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den 
entsprechenden Klassen gleichgestellt sind. 
I. Herzogthum Anhalt. II. Fürstenthum Reuß ältere Linie. 
1. Die hö ürgers Die Real-Abtheilung der höheren Bürgerschufe 
ie höhere Bürgerschule zu Bernburg, "„ zu Greiz Gisher unter C. u. un N. 
2. NealllassendesHerpoglichen Gymnasiums ebenda). 
u Cöthen » . 
c unter C. a na. IX. 1 und 2 III. Fürstenthum Schaumburg-Lippe. 
des Verzeichnisses vom 8 Jannar Die mit dem Fürstlichen Gymnasium verbundene 
d. J. S. 27). höhere Bürgerschule zu Bückeburg. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlaffungsprüfung gefordert wird. 
a. Oeffentliche. 
na. Höhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören. 
Königreich Preußen. 
Provinz Westpreußen. 
Die höhere Bürgerschule zu Culm. 
bb. Andere Lehranstalten. 
Königreich Sachsen. 
Die Landwirthschaftsschule zu Döbeln. 
4) Die mit einem #1# bezeichneten Nealschulen zweiter Ordnnng und höheren Bürgerschulen (B. b. und C. u. aa. 
hoben einen obligatorischen unierricht im Latei
	        
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