Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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J. 
Von den Vaulinien und dem Riveau, den Plänen hierüber und von 
den Bauplätzen. 
81. 
Wer an bestehenden oder neu anzulegenden öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen 
ein Gebäude oder eine sonstige der baupolizeilichen Genehmigung bedürfende bauliche An- 
lage neu aufführen oder an der Umfassung bestehender Gebäude und baulicher Anlagen 
der vorbezeichneten Art gegen die Straßenseite eine Hauptreparatur oder Hauptänderung 
vornehmen will, hat die Baulinie einzuhalten. 
Wenn eine solche noch nicht bestimmt ist oder wenn von der bereits bestimmten ab- 
gewichen werden soll, hat vor Allem die Festsetzung der Baulinie zu erfolgen. 
8 2. 
Behufs der Bestimmung der Baulinie, wobei auch Rücksicht auf das Niveau ge- 
nommen werden muß, sind der Lokalbaucommission in doppelter Fertigung Pläne vorzu- 
legen, welche zu enthalten haben: " 
1) Das ganze betreffende Terrain mit den nächst angränzenden Grundstücken, 
Wegen, öffentlichen Plätzen, Brunnen, Bächen oder Kanälen und allen auf 
diesem Terrain befindlichen Bauwerken; 
2) die Richtung und Breite der das Terrain durchziehenden bestehenden Straßen; 
3) die Gränzen der einzelnen das Terrain bildenden Grundstücke und die Namen 
der Eigenthümer; 
4) das Niveau des Terrains und zwar in Beziehung zu den nächstgelegenen genau 
bezeichneten Fixpunkten sowohl für die Mitte der Straßen, als auch für die 
beiderseitigen Trotteire, dann für die Flossen (Wasserabzugs-Rinnen) und Kanäle; 
5) die beantragten Straßen, Baulinien und Niveaur; 
6) die beabsichtigte Abtheilung des Terrains in Bauplätze. 
Diese Pläne sind in dem Maßstabe von 1: 1000 der natürlichen Größe anzufertigen.
	        
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