Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

o22. 449 
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß es sich um Abänderung schon 
bestehender Baulinien oder Nivellements handelt, jedoch sind alsdann in den Plänen auch 
die schon bestehenden Baulinien und Niveanx-Punkte, letztere für die Straßenmitte und 
beide Trottoire, darzustellen. 
83. 
Bei der Festsetzung neuer, sowie bei der Abänderung bestehender Baulinien und 
Niveaux muß insbesondere auf Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs, sohin auf 
entsprechende Breite der Straßen und auf eine gute Verbindung der neuen Bauanlage mit 
den übrigen Stadttheilen; ferner auf eine geregelte Entwässerung, auf eine möglichst ge- 
radlinige und mit den Straßenlinien einen rechten Winkel bildende Abtheilung der einzelnen 
Bauplätze und endlich darauf gesehen werden, daß die einzelnen Bauplatztheile den er- 
forderlichen Raum für eine entsprechende Bauführung bieten. 
Bei der Bestimmung des Niveau ist überdieß noch besondere Rücksicht zu nehmen auf 
Schutz gegen Ueberschwemmungen, auf den als höchsten bekannten Grundwasserstand, auf 
möglichst geringe Steigungen und zweckmäßigste Entwässerungs-Anlage (Entwässerung der 
Gebände und des sie umgebenden Bodens mit Rücksicht auf die Möglichkeit rascher Ab- 
führung in Gossen, Abzugskanälen oder Sielen). 
Bei der Bedachtnahme auf die Entwässerungs-Anlage ist zugleich auf möglichst er- 
leichterten Anschluß der einzelnen Grundstücke an dieselbe Rücksicht zu nehmen. 
84. 
Alle Bauplätze, welche zur Aufführung neuer Wohngebäude bestimmt sind, müssen den 
Auforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechen, oder entsprechend gemacht werden. 
865. 
An die Baulinie sollen in der Regel nur Hauptgebäude gestellt werden; wegen 
besonderer Verhältnisse kann die Stellung von Nebengebäuden an die Baulinie gestattet 
werden; in diesem Falle hat jedoch die Bauweise mit Rücksicht auf. die Bestimmung jener 
Gebäude mit der Bauweise der Umgebung möglichst übereinzustimmen. 
60“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.