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Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß es sich um Abänderung schon
bestehender Baulinien oder Nivellements handelt, jedoch sind alsdann in den Plänen auch
die schon bestehenden Baulinien und Niveanx-Punkte, letztere für die Straßenmitte und
beide Trottoire, darzustellen.
83.
Bei der Festsetzung neuer, sowie bei der Abänderung bestehender Baulinien und
Niveaux muß insbesondere auf Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs, sohin auf
entsprechende Breite der Straßen und auf eine gute Verbindung der neuen Bauanlage mit
den übrigen Stadttheilen; ferner auf eine geregelte Entwässerung, auf eine möglichst ge-
radlinige und mit den Straßenlinien einen rechten Winkel bildende Abtheilung der einzelnen
Bauplätze und endlich darauf gesehen werden, daß die einzelnen Bauplatztheile den er-
forderlichen Raum für eine entsprechende Bauführung bieten.
Bei der Bestimmung des Niveau ist überdieß noch besondere Rücksicht zu nehmen auf
Schutz gegen Ueberschwemmungen, auf den als höchsten bekannten Grundwasserstand, auf
möglichst geringe Steigungen und zweckmäßigste Entwässerungs-Anlage (Entwässerung der
Gebände und des sie umgebenden Bodens mit Rücksicht auf die Möglichkeit rascher Ab-
führung in Gossen, Abzugskanälen oder Sielen).
Bei der Bedachtnahme auf die Entwässerungs-Anlage ist zugleich auf möglichst er-
leichterten Anschluß der einzelnen Grundstücke an dieselbe Rücksicht zu nehmen.
84.
Alle Bauplätze, welche zur Aufführung neuer Wohngebäude bestimmt sind, müssen den
Auforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechen, oder entsprechend gemacht werden.
865.
An die Baulinie sollen in der Regel nur Hauptgebäude gestellt werden; wegen
besonderer Verhältnisse kann die Stellung von Nebengebäuden an die Baulinie gestattet
werden; in diesem Falle hat jedoch die Bauweise mit Rücksicht auf. die Bestimmung jener
Gebäude mit der Bauweise der Umgebung möglichst übereinzustimmen.
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