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86.
Die Verpflichtung zur Einhaltung des offenen (Pavillon-) Bausystems bemißt sich nach
den auf Grund Unserer Verordnung vom 16. Mai 1876 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 347 und 348) erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften.
II.
Von der Baugenehmigung und den Bauplänen.
87.
Baupolizeiliche Genehmigung ist zu erholen:
Zur Herstellung von neuen Haupt= und Nebengebäuden, von Brunnenschachten,
Kellern, Haus= und Straßenkanälen, von Abtritten, Dung= und Versitzgruben,
von Trockenstädeln für Ziegeleien und sonstige' industrielle oder landwirthschaftlihe
Unternehmungen, dann zur Verlegung bestehender Gebäude und baulicher Anlagen
an einen anderen Ort, namentlich auch von Abtritten, Dung= und Versitzgruben,
zur Errichtung von Zäunen und Einfriedungen aus Mauer= oder geschlossenem
Holzwerk oder Metall an Straßen und öffentlichen Plätzen oder wo Baulinien
in Frage kommen, endlich zur Vornahme einer Hauptreparatur oder Hauptänderung
an den vorbezeichneten Bauwerken.
88.
Als Hauptreparaturen oder Hauptänderungen sind zu betrachten:
1) Die Veränderung der Höhe, Länge oder Breite eines Gebäudes oder eines der
im § 7 bezeichneten Bauwerke, einschließlich der dort erwähnten Zäune und Ein-
friedungen an Straßen und öffentlichen Plätzen;
2) der Anbau von Balkonen, Altanen, Erkern, Gängen und Gallerien;
3) die Schwächung, Versetzung, Beseitigung oder Erneuerung von Umfassungsmauern,
Tragmauern, Tragsäulen, Pfeilern, Pfosten, Tragbalken, Durchzügen, Gurten
oder Gewölben;
4) die Anlegung neuer Feuerstätten und Kamine, dann die Versetzung oder die
constructive Aenderung bestehender, insoweit es sich in den beiden letzten Fällen
nicht um gewöhnliche Koch= oder Zimmerfeuerungen handelt;