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5) die Erneuerung oder constructive Aenderung eines Dachstuhles;
6) die Wohnbarmachung von Räumen unter dem Straßennivean oder im Dachraume:
7) die Vertiefung oder Erweiterung von Brunnenschachten, Kellern, gemauerten
Gruben und von Haus= und Straßenkanälen;
8) die bauliche Aenderung der Fagaden von Bauwerken an Straßen und öffent-
lichen Plätzen.
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Von dem Erforderniß der Baugenehmigung kann auf erstattete Anzeige Umgang ge-
nommen werden bei Herstellung von isolirt, d. h. 9 m von anderen Gebäuden entfernt
stehenden Sommerhäuschen und Kegelstätten ohne Feuerungsanlagen, von offenen Schutz-
dächern unter 20 qm Fläche, von Taubenschlägen und sonstigen geringfügigen Bauwerken,
wenn diese Bauwerke nicht an oder vor die Baulinie zu stehen kommen.
ð 10.
Zur Erlangung der baupolizeichlichen Genehmigung ist die Vorlage von Plänen noth-
wendig, welche in doppelter Fertigung bei der Localbaucommission einzureichen sind und zu
enthalten haben:
a) bei Neubauten:
1) Die bestimmte Baulinie und das Niveau für die Mitte der Straße und das
anstoßende Trottoir;
2) die Situation nach allen Seiten, soweit sie zur richtigen Erkennung und
Bestimmung der Stellung des Baues erforderlich ist, mindestens in einem
Umkreise von 24 m und jedenfalls mit Darstellung der auf dem Bauplatze
befindlichen Gebäude, der anstoßenden Bauten mit Angabe ihrer Höhe über
dem Trottoir, dann der angränzenden Grundstücke unter Angabe der Eigen-
thümer derselben und der Hausnummern, sowie der gegenüber liegenden Straßen-
linien mit Angabe der Breite und des Namens der Straße;
3) den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes vom Keller
bis zum Dachraume mit Darlegung der Eintheilung und Bestimmung der
Räume, der Dimensionen der Mauern, Balken, Sparren, Säulen, Pfosten,