Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

22. 451 
5) die Erneuerung oder constructive Aenderung eines Dachstuhles; 
6) die Wohnbarmachung von Räumen unter dem Straßennivean oder im Dachraume: 
7) die Vertiefung oder Erweiterung von Brunnenschachten, Kellern, gemauerten 
Gruben und von Haus= und Straßenkanälen; 
8) die bauliche Aenderung der Fagaden von Bauwerken an Straßen und öffent- 
lichen Plätzen. 
* 
Von dem Erforderniß der Baugenehmigung kann auf erstattete Anzeige Umgang ge- 
nommen werden bei Herstellung von isolirt, d. h. 9 m von anderen Gebäuden entfernt 
stehenden Sommerhäuschen und Kegelstätten ohne Feuerungsanlagen, von offenen Schutz- 
dächern unter 20 qm Fläche, von Taubenschlägen und sonstigen geringfügigen Bauwerken, 
wenn diese Bauwerke nicht an oder vor die Baulinie zu stehen kommen. 
ð 10. 
Zur Erlangung der baupolizeichlichen Genehmigung ist die Vorlage von Plänen noth- 
wendig, welche in doppelter Fertigung bei der Localbaucommission einzureichen sind und zu 
enthalten haben: 
a) bei Neubauten: 
1) Die bestimmte Baulinie und das Niveau für die Mitte der Straße und das 
anstoßende Trottoir; 
2) die Situation nach allen Seiten, soweit sie zur richtigen Erkennung und 
Bestimmung der Stellung des Baues erforderlich ist, mindestens in einem 
Umkreise von 24 m und jedenfalls mit Darstellung der auf dem Bauplatze 
befindlichen Gebäude, der anstoßenden Bauten mit Angabe ihrer Höhe über 
dem Trottoir, dann der angränzenden Grundstücke unter Angabe der Eigen- 
thümer derselben und der Hausnummern, sowie der gegenüber liegenden Straßen- 
linien mit Angabe der Breite und des Namens der Straße; 
3) den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes vom Keller 
bis zum Dachraume mit Darlegung der Eintheilung und Bestimmung der 
Räume, der Dimensionen der Mauern, Balken, Sparren, Säulen, Pfosten,
	        
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