Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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16. 
Die Umfassungsmauern aller Gebäude müssen massiv in solcher Stärke ausgeführt 
werden, wie sie zur Solidität des Bauwerkes erforderlich ist; im Allgemeinen gelten hiebei, 
vorbehaltlich weitergehender durch den Zweck oder die besondere Beschaffenheit eines Ge- 
bäudes gerechtfertigter Anforderungen, folgende Bestimmungen: 
1) Bei Verwendung von Backsteinen müssen die Umfassungsmauern ebenerdiger 
Häuser, sowie die des obersten Stockwerkes mehrstöckiger Wohngebäude bei einer 
Stockwerkshöhe bis zu 4 m und einer Zimmertiefe bis zu 7#m mindestens 
1½ Stein resp. 0,45 m stark ausgeführt werden; von 2 zu 2 Stockwerken 
muß die Mauerstärke nach unten um je ½ Stein zunehmen. Theile von Um- 
fassungsmauern, welche Räume von nicht über 2 m Länge einschließen, bedürfen 
einer Verstärkung nach unten nicht; 
2) bei Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, genügt unter den gleichen Maß- 
verhältnissen eine Mauerstärke von einem Stein resp. 0,30 m; 
3) dienen Bruchsteine als Material, so müssen die Umfassungsmauern unter allen 
Umständen eine Minimalstärke von 0,45 m erhalten und muß letztere nach 
unten von Stockwerk zu Stockwerk um je 0,07 n mindestens zunehmen; 
4) Umfassungsmauern sind im obersten Stockwerke 2 Stein resp 0,60 m stark 
auszuführen, wenn die Stockwerkshöhe 4 m oder die Zimmertiefe 7 m über- 
schreitet, ferner bei unverputzten Manern auf der Wetterseite; 
5) Lichthofmauern müssen, wenn sie zugleich Tragmauern sind, oder wenn sie 
Wohnräume nach Außen abschließen, mindestens 1½/ Stein resp. 0,45 m stark 
sein, im anderen Falle ist die Stärke von 1 Stein resp. 0,30 m ausreichend; 
6) die Fundamentmauern sind bei Anwendung von Backsteinen um mindestens 
½. Stein, bei Anwendung von Bruchsteinen aber um 0,3O m zu verstärken. 
Ueber Abweichungen von den vorgeschriebenen Mauerstärken bei Anwendung eigen- 
thümlicher Constructionen und Materialien entscheidet auf Nachweis der genügenden Festigkeit 
und Stabilität die Localbaucommission. 
Mittelmauern müssen, je nachdem sie kleineren oder größeren Räumen angehören und 
je nachdem sie durch Balkenlagen belastet sind, in der Stärke von ½/ bis 11, Stein ausge-
	        
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