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führt werden; für Scheidemauern, die von Balkenlagen nicht belastet sind, kann auch bei
mehrstöckigen Gebäuden eine Stärke von ½ Stein zugelassen werden.
Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude sind nur dann zuläßig, wenn die in
Vorstehendem festgesetzten Minimalstärken ohne Anblendung von Steinen an die bestehenden
Mauern noch eingehalten werden können.
Bei sämmtlichen voranstehend bestimmten Mauerstärken darf der Verputz nicht mit-
gerechnet werden.
* 17.
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 19
mit massiven Umfassungs= und Tragmauern auszuführen und, wenn sie mit anderen
Gebäuden zusammenhängend hergestellt werden sollen, durch Brandmauern von denselben zu
trennen. Das Letztere hat auch dann zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebäude in
mehrere selbstständige Anwesen abgetheilt wird.
8 18.
Bloße Scheidewände in Gebäuden mit Feuerstätten sollen entweder von unten auf
fundirt und massiv oder wenigstens aus verputztem Riegel- oder Fachwerk mit genügend
sicherer Fundirung oder Unterstützung hergestellt werden.
Scheidewände aus Holz sind untersagt.
Scheidewände aus verputztem Lattenwerke können gestattet werden, wenn die Herstellung
vorschriftsmäßiger Scheidewände nach der Besonderheit des Falles nicht thunlich ist.
Abtheilungen im Dachraume, sowie die Umfassungen kleiner verschlagartiger Räume
dürfen von Latten oder Brettern hergestellt werden.
19.
Ausnahmen von Massiobauten sind zuläßig:
1) Bei kleinen Nebengebäuden bis zu einer Wandhöhe von 6 m; diese könnnen mit
ausgemauertem Fachwerke hergestellt werden; ihre Umfassungsmauern müssen aber,
wenn sie unmittelbar an die Straßenfronte oder an die Nachbargränze stoßen
oder von anderen Gebäuden weniger als 5 m entfernt sind, 1 Stein stark
ausgeführt werden;
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