Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Ist aber für die Kamine eine starke Erhitzung, wie bei Backkaminen oder besondere 
Veranlassung zu Bränden, wie bei Räucherkammern zu erwarten, so müssen die Wangen 
durchweg 1 Stein stark sein. 
Das Material der Rauchfangmäntel muß unverbrennlich sein. 
Freistehende und außerhalb der Gebäude befindliche Kamine für Fabriken und sonstige 
industrielle Unternehmungen dürfen mit baupolizeilicher Bewilligung auch von Eisen her- 
gestellt werden. 
Die Kamine müssen so angelegt und construirt werden, daß die Nachbarschaft durch 
deren Benützung nicht erheblich belästigt wird und daß sie, wenn gleichwohl erhebliche Be- 
lästigungen entstehen sollten, nach Bedürfniß erhöht werden können. 
8 24. 
Alle Kamine müssen vom Grunde des Gebäudes aus aufgeführt werden oder doch 
auf massiven Unterlagen, Pfeilern, aufgemauerten Bögen oder hinlänglich starken, mit 
Holzwerk nicht in Berührung stehenden, beziehungsweise nicht auf den Balken liegenden 
eisernen oder steinernen Trägern ruhen und dürfen weder auf den Balkenlagen der Stock- 
werke, noch auf den Schlotmänteln und sogenannten Rosten aufsitzen. 
Diese Bestimmung gilt auch, wenn beim Schleifen der Kamine eine Unterstützung 
nothwendig ist. 
8 265. 
Das Mauerwerk der Kamine und die Dunstschlöte müssen über die Dachung mindestens 
0,45 m und jedenfalls soweit hinausragen, als es in den einzelnen Fällen die Feuer- 
sicherheit, beziehungsweise die gesundheitspolizeilichen Anforderungen erheischen. 
Schieferverkleidungen sind bei Kaminen nur auf Latten zuläßig, welche auf drei 
Seiten dick mit Mörtel überstrichen werden müssen, sowie unter Anwendung einer nach 
Außen um 0,06 m über die Schiefereindeckung vortretenden Abdeckung der oberen Mauer= 
fläche des Kamins von feuerfestem Steinmaterial oder Metallblech und bei genauem An- 
schlusse des feuerfesten Materials der Dacheindeckung an die Kaminmauer unterhalb der 
Schieferbekleidung des Kamins.
	        
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