Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

22. 461 
Die Vorrichtungen zur Regulirung des Zuges sind lediglich an den Heizthüren an- 
zubringen. 
6. Von der Höhe der Gebäude und deren Abtheilung in Stockwerke; dann von der 
Höhe der Wohnräume und den Fenstern in den verschiedenen Gelassen. 
35. 
Die Höhe der an der Baulinie gelegenen Gebäude soll vom Trottoir bis zum Dach- 
saum die Breite der Straße einschließlich der Trottoire und etwaiger Vorgärten nicht 
überschreiten. 
Die Höhe von 22 m dürfen Wohngebäude niemals überschreiten, auch dürfen sie 
nicht mehr als 5 Geschoße einschließlich etwaiger Zwischengeschoße und Mansardenwohnungen 
enthalten. 
Ist die Straße nicht durchaus gleich breit, so entscheidet die mittlere Breite, jedoch 
kann die Lokalbaucommission in Fällen, in welchen die hiernach zuläßige Höhe mit Rück- 
sicht auf die thatsächlichen Verhältnisse einen erheblichen Mißstand bilden würde, eine ge- 
ringere Höhe der Gebäude festsetzen. 
Bei Eckhäusern ist die breitere der anstoßenden Straßen maßgebend, in der engeren 
Straße darf aber diese Höhe nur auf die Länge der an der breiteren Straße liegenden 
Front und jedenfalls nicht auf mehr als 22 m Länge beibehalten werden. 
In Straßen unter 12 m Breite kann eine Höhe bis zu 12 m gestattet werden. 
Hat in einer Straße die Mehrzahl der Gebäude bereits die nach Abs. 1 zuläßige 
Höhe überschritten, so kann bei Neubauten und Stockwerksaufsetzungen eine Erhöhung über 
jenes Höhenmaß um ein weiteres Stockwerk gestattet werden, insoferne hiedurch nicht die 
Höhe des in der Straßen-Abtheilung befindlichen höchsten Gebäudes überschritten wird und 
nicht Rücksichten auf die Festigkeit des Gebäudes und auf die Feuersicherheit entgegenstehen. 
Die Höhe eines Gebäudes wird in der Mitte der Fronte vom Straßenniveau am 
Hause bis zur oberen Kante des Dachgesimses gemessen. 
Bei Bestimmung der Höhe werden einzelne Attiken, Thürmchen und Belwvedere nicht 
in Betracht gezogen. 
Rückgebäude und Flügelbauten zu Vorder= und Rückgebäuden dürfen in keinem Falle 
höher als die bauordnungsgemäß zuläßige Höhe der Vordergebäude beträgt, gebaut werden.
	        
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