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Rückgebäude müssen außerdem mindestens soviel als ihre Höhe beträgt von den Vorder-
oder anderen Rückgebäuden entfernt sein, soferne sie nicht mit denselben zusammenhängen.
Ueber vier Stockwerke einschließlich des Erdgeschoßes dürfen Rückgebäude nicht erhalten.
Bei Umbauten kann von der stricten Anwendung dieser Bestimmung Umgang genommen
werden, vorausgesetzt, daß durch den Neubau im Vergleich mit dem alten Bestande eine
wesentliche Verbesserung sich ergibt.
g 36.
Die Scheidung der Stockwerke in Gebäuden mit Feuerstätten muß, wenn nicht wegen
besonderer Verhältnisse Einwölbung angeordnet ist, durch entsprechend starke Balkenlagen
geschehen, an deren unterer Seite ein Mörtelverputz anzubringen und deren Zwischenraum
vom oberen Fußboden bis zum Fehlboden mit reinem, trockenem und unverbrennlichem
Material auszufüllen ist.
Die Balken müssen genügend oft auf Tragmauern oder festen Durchzügen ruhen.
Holzdecken werden nur ausnahmsweise gestattet, wenn die lichte Stockwerkshöhe mindestens
3 m beträgt und es die Feuersicherheit erlaubt.
Auf gleiche Weise oder durch einen Estrichboden sind auch die Speicherräume von den
darunter liegenden Räumen mit Feuerstätten zu trennen.
In allen Wohngebäuden von mehr als drei Stockwerken über dem Erdgeschoß ist der
Fußboden über der Dachbalkenlage mit feuersicherem Pflaster zu belegen.
837.
Die Fußböden der ebenerdigen Wohn- und jener Arbeitsräume eines neuen Gebäudes,
bei welchem es der Betrieb des Geschäftes zuläßt, müssen das Nivean des anstoßenden
Trottoirs oder Grundes um 0,45 m überragen und es kann, wenn es nach der Boden-
beschaffenheit aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten nothwendig erscheint, auch verlangt
werden, daß solche Fußböden, insoweit sie nicht unterkellert sind, vom Erdboden (dem
natürlichen Gelände) durch eine Betonlage isolirt werden.
/(38.
Die Einwölbung ist für die unter Wohnräumen befindlichen Keller, Stallungen, Futter=
räume und Waschküchen, dann für Lokale mit starken Feuerungen geboten.