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Bei Gebäuden, welche entfernt von der Straße und isolirt stehen, kann davon Um-
gang genommen und die Herstellung aus Holz gestattet werden.
46.
Gallerieen und Gänge dürfen an den Rück= und Nebenseiten der Gebäude nur dann
hergestellt werden, wenn dadurch die Anwendung der öschgeräthschaften nicht erheblich
erschwert wird.
Gallerieen und Gänge an Gebäuden oder quer über die Höfe sind durch steinerne
oder eiserne Träger zu unterstützen; die Decken und Wände sind mit Mörtel zu verputzen,
die Dachbedeckung ist mit feuersicherem Material herzustellen, während Fußböden und
Fensterrahmen aus Holz sein dürfen.
Einstöckige Veranden mit massivem Abschluß gegen die Nachbargränze dürfen sammt
ihren Treppen aus Holz hergestellt werden.
§ 47.
Oberlichtschachte müssen mit Mauern oder ausgemauertem und verputztem Riegel- oder
Fachwerk oder in Eisen ausgeführt werden.
Lichtöffnungen in nicht bewohnbaren Dachräumen bedürfen, wenn sie größer als
½ m werden sollen, besonderer polizeilicher Genehmigung und müssen dieselben mit einem
Verschlusse versehen sein.
48.
Wettermäntel von Holz sind nur bei isolirten Gebäuden oder an Mauern ohne Thir-=
und Fenster-Oeffnungen zuläßig.
9. Von den Dachungen, den Dachvorsprüngen und den Gesimsen.
49.
Die Stärke des Dachstuhlgebälkes, dann die Form und Höhe der Dächer muß nach
Lage, Höhe, Tiefe, Breite und Tragkraft der Gebäude bemessen werden; über der zuläßigen
Fronthöhe der Gebäude dürfen die Diächer nicht steiler als 60° sein.