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g 60.
Gebäude dürfen vorbehaltlich der Vorschrift in Abs. 3 nur mit feuersicherem Material
eingedeckt werden.
Diese Bestimmung ist auch für bestehende Gebäude maßgebend, wenn eine Erneuerung
oder constructive Aenderung des Dachstuhles stattfindet oder die Erneuerung der Eindeckung
einer halben Dachseite vorgenommen wird.
Die Eindeckung mit feuersicherem Material ist nicht erforderlich bei den in 9 9 auf-
geführten geringfügigen Bauwerken, wenn von dem Erforderniß der Baugenehmigung zu
ihrer Herstellung Umgang genommen wird; im entgegengesetzten Falle kann die Eindeckung
mit nicht feuersicherem Material gestattet werden, insoferne nicht Bedenken bezüglich der
Feuersicherheit entgegenstehen.
61.
Dachrinnen an Gebäuden, welche feuersicher eingedeckt werden müssen, sind aus feuer-
sicherem Material herzustellen.
Mit Schiefer, Metall oder Ziegel gedeckte Dächer über 10° Steigung sind mit ent-
sprechenden Schneefängen zu versehen, welche das Abrutschen von Schnee= und Eismassen
verhindern.
Bei bestehenden Bauten sind beide Vorrichtungen anzubringen, sobald an der Dachung
eine die baupolizeiliche Genehmigung erfordernde Reparatur vorgenommen wird.
∆ 52.
Bei Dachvorsprüngen, beziehungsweise überhängenden Gespärren, deren Anwendung
übrigens nur bei nicht geschlossener Bauweise gestattet werden kann, dürfen zwischen den
Sparren in der Ebene der Umfassungswände keine Oeffnungen belassen werden.
Hölzerne Dachgesimse müssen durch einen Metallüberzug oder durch Mörtelverputz oder
durch feuersicheren Anstrich gesichert werden und dürfen beim Anschluß an Nachbargebäude
mit ihren Holztheilen nicht unmittelbar an einander anstoßen, sondern müssen beiderseits
auf je 0,25 m Länge durch feuersicheres Material getrennt werden.