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10. Von den Dachwohnungen.
853.
Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebäuden
von nicht mehr als vier Geschoßen einschließlich des Erdgeschoßes zuläßig.
Wohnungen sind im Dachraume nur unmittelbar über dem letzten Stockwerke zuläßig
und müssen in ihrer Construction den Vorschriften der Bauordnung über Wohnräume in
den Stockwerken entsprechen. «
Die lichte Höhe der Dachwohnungen muß wenigstens 2,60 m betragen und zwar
mindestens für die Hälfte der Fußbodenfläche jeder einzelnen Räumlichkeit.
Der Zugang zu solchen Wohnungen darf nicht über offene Dachräume führen, sondern
muß von verputzten Wänden umschlossen und mit Mörteldecken versehen sein, ebenso müssen
geeignete Vorrichtungen gegen zu rasche Erwärmung und Abkühlung angebracht werden.
11. Von den Kellerwohnungen.
5t4.
Neue Kellerwohnungen dürfen nicht mehr angelegt werden. Sollen Räumliichkeiten,
welche zum Theile unter der Erde sich befinden, dauernd für ökonomische und gewerbliche
Zwecke verwendet werden, welche den längeren Aufenthalt von Menschen erfordern (Küchen,
Werkstätten u. dgl.), so müssen sie eine für die Gesundheit nicht nachtheilige Einrichtung
und eine Höhe von mindestens 2,60 m erhalten.
Außerdem sind noch folgende Bestimmungen maßgebend:
a) Das betreffende Gebäude darf nicht in einem Bezirke liegen, welcher der Ueber-
schwemmung ausgesetzt ist;
b) die Sohle des Souterrains muß mindestens 0,50 m über dem muthmaßlich
höchsten Grundwasserstand, ferner die Decke mindestens 1,30 m und der Scheitel
der Fensteröffnungen mindestens 1 m über dem umgebenden Terrain liegen. Die
Vorschriften über Decke und Fenster fallen weg, im Falle das Souterrain vom
Erdreich mittelst eines ohne Unterbrechung fortlaufenden Luftkanales isolirt ist,
dessen Breite mindestens dem Höhenabstand zwischen Terrain und Fußboden