Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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gleichkommt. Die Räume müssen außer durch die Fenster noch durch die Kamine 
oder auf sonstige ausreichende Art ventilirt werden; 
.) von diesen Souterrainräumen ist in ihrer ganzen Länge ein isolirender und 
ventilirbarer bis unter den Fußboden jenes Raumes hinabgehender Luftkanal 
mittelst Anlage von Isolirungsmauern in mindestens 0,25 m Abstand von den 
Umfassungsmauern herzustellen. 
12. Von den Bauten zur Lagerung feuergefährlichen Materials und von den Anlagen zum 
Betriebe von Geschäften, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden sind. 
8655. 
Bei Bauten, die zur Lagerung größerer Quantitäten leicht entzündlichen oder schwer 
zu löschenden Materials bestimmt sind, kann nach Umständen eine allseitig freie Lage solcher 
Bauten, ihre Isolirung von anderen Gebäuden jeder Art durch Brandmauern, die Ein— 
wölbung ihrer Geschoße, dann für die Treppen und für Thür= und Fensterverschluß feuer- 
sicheres Material und endlich feuerfester Boden angeordnet werden. 
56. 
Die Anlagen zum Betriebe von Geschäften, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden 
sind, können nur in Gebäuden mit massiven Mauern, feuerfesten Fußböden und eben solchen 
Decken gestattet werden. 
Die Thüren= und Fenster-Rahmen in diesen Räumen müssen von Eisen hergestellt 
sein und da, wo es nothwendig erscheint, sind Doppelthüren und vor den Fensteröffnungen 
eiserne Läden anzubringen. 
Vor diesen Thüren ist, wenn sie in andere benützbare Räume führen, der Fußboden 
in entsprechender Länge und Breite mit feuerfestem Material zu belegen Die daselbst sich 
besindenden Decken sind, wenn sie nicht gewölbt werden können, mit Mörtel zu verputzen 
oder es ist das Gebälk durch hohlliegende Blechtafeln gegen Feuersgefahr zu schützen. 
*57. 
Alle Feuerungsanlagen müssen brandsicher hergestellt werden; solche, die nicht auf 
festem Grund oder auf massiven Gewölben stehen, müssen mit einem freien Luftraum von
	        
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