Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Der Herd ist vorn mit einer 0,12 m hohen und 0,015 m dicken eisernen Brüstung 
zu versehen und der Fußboden vor der Feuerstätte in der Breite von mindestens 1 m mit 
Platten, Mauersteinen oder einem anderen feuersicheren Materiale zu belegen. Der Fuß- 
boden unter dem Gewölbe des Herdes ist in gleicher Weise zu behandeln. 
*½" 
Bezüglich der Ofenrohre gelten die Bestimmungen der S# 29 und 34. 
14. Von dem Anstriche und den Fagaden der Gebände. 
8 71. 
Bei dem Anstriche der Gebäude ist die Anwendung der reinen *# Kalkweiße, sowie aller 
grellen Farben untersagt. 
Gebäude, welche in ihrem Aeußeren ein architektonisches Vener bilden, dürfen nicht 
verschieden angestrichen werden. 
Bei allen Neubauten und Hauptreparaturen an der Straßenseite ist den Anforderungen 
der Aesthetik zu genügen. 
Ordinäres Rohmauerwerk darf, soweit es von öffentlichen Plätzen und Straßen aus 
sichtbar ist, nicht ohne Mörtelverputz belassen werden. 
15. Von den Winkeln, Hofräumen und den NRückgebäuden. 
8 72. 
Wintel und sogenannte Reihen (Ehegräben r2c.) zwischen den einzelnen Bauten müssen, 
wo nur immer möglich, vermieden, unter allen Umständen aber so gepflastert werden, daß 
ein entsprechender Wasserablauf ermöglicht ist. 
* 7. 
Von jedem Grundstück muß eine den Bedürfnissen der Feuersicherheit und Gesundheit 
entsprechende Fläche, deren Größe in jedem einzelnen Falle nach dem Umfange und der 
Höhe der Gebäude zu bemessen und besonders festzustellen ist, als Hofraum unüberbaut bleiben. 
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