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In neuen Bauanlagen soll die unüberbaut zu belassende Fläche eines jeden Grund-
stückes in der Regel mindestens den vierten Theil der Grundfläche desselben und zwar ohne
Einrechnung der Lichthöfe betragen.
Von dieser Vorschrift kann die Localbaucommission unter besonders günstigen Verhält-
nissen Ausnahmen gestatten.
Lichthöfe müssen in entsprechendem Verhältnisse zur Höhe des Gebäudes angelegt
werden, einen Flächenraum von mindestens 8 qm erhalten und mit geeigneten Ventilations=
Vorrichtungen versehen sein.
Die Ueberdachung eines Hofraumes mit Glas kann unter besonderen Verhältuissen
gestattet werden.
8 74.
Alle Hofräume, in welchen Rückgebäude zur Benützung als Wohnungen, Arbeits-
lokalitäten, Magazine oder Stallungen sich befinden, müssen eine Zufahrt von der Straße
aus von mindestens 2,40m Breite und 2,70 m Höhe erhalten.
Bei unbewohnten kleineren Rückgebäuden genügt ein äußerer Zugang von 1,80 m
Breite, doch darf die Höhe desselben nicht unter 2,70 m betragen.
Desfallsigen Mängeln bestehender Bauanlagen muß bei vorkommenden Hauptreparaturen
oder Hauptänderungen in den betreffenden Gebäudetheilen abgeholfen werden.
16. Von den Abtritten, den Dung- und Versitzgruben.
v75.
Für die Anlage, Einrichtung oder Abänderung, sowie für die Entleerung und bauliche
Instandhaltung von Abtritten, Dung= und Versitzgruben in Wohngebäuden oder in un-
mittelbarer Nähe von Wohnungen, Brunnen oder Brunnquellen sind die auf Grund des
Art. 73 Abf. 1 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften
maßgebend.