Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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In neuen Bauanlagen soll die unüberbaut zu belassende Fläche eines jeden Grund- 
stückes in der Regel mindestens den vierten Theil der Grundfläche desselben und zwar ohne 
Einrechnung der Lichthöfe betragen. 
Von dieser Vorschrift kann die Localbaucommission unter besonders günstigen Verhält- 
nissen Ausnahmen gestatten. 
Lichthöfe müssen in entsprechendem Verhältnisse zur Höhe des Gebäudes angelegt 
werden, einen Flächenraum von mindestens 8 qm erhalten und mit geeigneten Ventilations= 
Vorrichtungen versehen sein. 
Die Ueberdachung eines Hofraumes mit Glas kann unter besonderen Verhältuissen 
gestattet werden. 
8 74. 
Alle Hofräume, in welchen Rückgebäude zur Benützung als Wohnungen, Arbeits- 
lokalitäten, Magazine oder Stallungen sich befinden, müssen eine Zufahrt von der Straße 
aus von mindestens 2,40m Breite und 2,70 m Höhe erhalten. 
Bei unbewohnten kleineren Rückgebäuden genügt ein äußerer Zugang von 1,80 m 
Breite, doch darf die Höhe desselben nicht unter 2,70 m betragen. 
Desfallsigen Mängeln bestehender Bauanlagen muß bei vorkommenden Hauptreparaturen 
oder Hauptänderungen in den betreffenden Gebäudetheilen abgeholfen werden. 
16. Von den Abtritten, den Dung- und Versitzgruben. 
v75. 
Für die Anlage, Einrichtung oder Abänderung, sowie für die Entleerung und bauliche 
Instandhaltung von Abtritten, Dung= und Versitzgruben in Wohngebäuden oder in un- 
mittelbarer Nähe von Wohnungen, Brunnen oder Brunnquellen sind die auf Grund des 
Art. 73 Abf. 1 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften 
maßgebend.
	        
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