Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 22. 476 
IV. Von der Zuständigkeit und dem Verfahren in Bausachen. 
g 76. 
Die Justruction der Anträge und Projecte wegen Festsetzung neuer oder Abänderung 
bestehender Baulinen hat die Localbau-Commission im Benehmen mit dem Stadtmagistrate 
zu pflegen. 
Die Festsetzung des Niveau erfolgt durch die Local-Baucommission im Benehmen mit 
dem Stadtmagistrate. 
877. 
Die in § 2 bezeichneten Pläne für Festsetzung oder Abänderung der Baulinien und 
des Niveau müssen von den Antragstellern unterzeichnet sein; die sämmtlichen betheiligten 
Grundbesitzer müssen entweder auf beiden Planeremplaren aufgeführt oder zu Protokoll 
namhaft gemacht werden. 
8 78. 
Sind die Vorlagen den bestehenden Vorschriften nicht entsprechend oder zeigen sich in 
denselben Fehler, durch welche eine Modificirung der gestellten Anträge bedingt wird, so 
sind sie den Antragstellern unter genauer Bezeichnung der Mängel oder Fehler zur Be- 
richtigung zurückzugeben. 
∆& 79. 
Erscheinen die Vorlagen als entsprechend, so hat die Lokal-Baucommission die Sach- 
instruction zu pflegen und zunächst alle hiebei Betheiligten mit ihren etwaigen Erinnerungen 
zu hören; zu diesem Behufe sind die Pläne während einer angemessenen Frist zur Ein- 
sichtnahme aufzulegen, wovon die actenmäßig bekannten Betheiligten durch besondere Zu- 
stellung, etwa vorhandene andere Betheiligte durch öffentliche Bekanntmachung mit dem 
Beifügen in Kenntniß zu setzen sind, daß nach Ablauf der Frist Jene, welche Erinnerungen 
nicht abgegeben haben, als zustimmend angesehen werden.
	        
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