Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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3) bei Bauten in der Umgebung von Militär-Eigenthum die betreffende Militär- 
behörde: 
4) bei Bauführungen an Staatsstraßen, öffentlichen Flüssen, Kanälen oder in der 
Nähe von Staatsgebäuden das betreffende Bauamt, an anderweitigem ciwil- 
ärarialischem Eigenthum die betreffende Aufsichtsbehörde; 
5) bei Bauten an Eisenbahn-Eigenthum oder in einer Entfernung von weniger als 
60 m vom nächstgelegenen Schienengeleise die einschlägige Eisenbahnbehörde; 
6) bei Bauten in der Umgebung von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder 
Kunst und von monumentalen Bauwerken die Aufsichtsbehörde; 
7) bei Bauführungen an Stadtbächen der Stadtmagistrat München. 
8 86. 
Werden gegen ein polizeilich statthaftes Baugesuch Einsprüche aus Privatrechtstiteln 
erhoben, so hat die Local-Baucommission eine gütliche Ausgleichung unter den Betheiligten 
zu versuchen und bei deren Erfolglosigkeit den baupolizeilichen Bescheid zu ertheilen, für 
Austragung jener Einsprüche aber den Rechtsweg vorzubehalten. 
887. 
Bei allen Baugesuchen, bei welchen es sich um sanitäre Fragen handelt, ist vor der 
Sachbescheidung das Gutachten des zuständigen technischen Organes einzuholen. 
5* 88. 
Die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Bauanlagen darf erst dann ertheilt 
werden, wenn die Herstellung und Unterhaltung des Straßenkörpers für die ganze Bau- 
anlage gesichert ist. 
s 89. 
Die Beschlüsse über Baugesuche müssen schriftlich ausgefertigt werden; im Falle der 
Genehmigung sind die allenfalls veranlaßten besonderen Anordnungen nicht blos durch 
deutliche Einzeichuung in die Pläne, sondern auch durch ausdrückliche Aufnahme in die 
Ausfertigung der Genehmigung kund zu geben.
	        
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