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8 94.
Die Localbaucommission ist berufen, den Vollzug der baupolizeilichen Vorschriften und
Anordnungen zu überwachen, bezüglich der Bau-Ausführung die nach Lage der Sache
nöthigen Anordnungen zu erlassen und bei Zuwiderhandlungen, welche nach & 367 Ziff. 15
und § 368 Ziff. 3 und 8 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann nach Art. 101
des Polizeistrafgesetzbuches mit Strafe bedroht sind, vorbehaltlich der späteren Strafoerfol-
gung, soweit nöthig, die Einstellung der Bauarbeiten und die Beseitigung des ordnungs-
widrigen Zustandes zu verfügen.
95.
Nach der Vollendung eines Neubaues oder einer der baupolizeilichen Genehmigung
bedürfenden Bauarbeit an einem bestehenden Bau hat zur Controle der Planeinhaltung
und der bauordnungsmäßigen Ausführung der Arbeiten eine Schlußbesichtigung durch einen
Techniker der Localbaucommission einzutreten, an welche Behörde zu diesem Behufe Anzeige
zu erstatten ist.
8 986.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Beziehens neu hergestellter Wohnungen oder Wohn-
ungsräume sind die auf Grund des Art. 73 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen
oder künftig ergehenden Vorschriften maßgebend.
97.
Bei Beschwerdeführungen in Bausachen muß eine Frist von 14 Tagen bei Vermeidung
des Ausschlusses eingehalten werden.
Das Beschwerderecht steht nicht nur den Bauunternehmern, sondern auch sämmtlichen
Betheiligten zu.
∆ 98.
Bezüglich der Tar= und Stempelanwendung, dann der Gebühren für die Planrevision
bei der Localbaucommission kommen die jeweils bestehenden besonderen Vorschriften in
Anwendung.