484
Postordnung
vom 8. März 1879.
Abschnitt I. Postsendungen.
Abschnitt II. Estafettensendungen.
Abschnitt III. Personenbeförderung mittels der Posten.“
Abschuitt IV. Extrapost= und Kurierbeförderung.
Auf Grund der Vorschrift des § 50 des Gesetzes über das Post-
wesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen.
Abschnitt J.
Ppostsendungen.
S. 1.
Allgemeine Beschaffen- 1 Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen ent-
heit der Postsendungen.
sprechend verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sein.
II Es beträgt das Meistgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.
g. 2.
Außenseiie. I Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die
Beförderung bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma bes
Absenders enthalten sein. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-