Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen 
siehe §&# 3, 12, 13, 14 und 16. 
II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, 
bei Packetsendungen auf die Vorderseite der Post-Packetadresse zu kleben. 
. 3. 
Begleitadresse zu Packeten. 1 Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) 
in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
II Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten 
bezogen werden. 
III Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur 
der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum 
Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. 
IV. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen 
in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den 
von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
V! Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom 
Absender zu schriftlichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt werden. 
VI Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets 
an die Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Ab- 
schnitt kann jedoch durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten 
werden. 
*i 
Mehrere Packete zu I Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse 
einer Begleitadresse, gehören. Auch ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche 
ohne Werthangabe mittels einer Begleitadresse zu versenden. 
I. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleit- 
adresse, so muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders 
angegeben sein. 
70“
	        
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