Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Aufschrift. 
III Zu einer und derselben Begleitadresse dürfen weder 
mehrere Packete, auf denen Postnachnahme heftet, noch Packete 
mit und Packete ohne Postnachnahme gehören; jedes Nachnahmepacket 
muß vielmehr von einer besonderen Post-Packetadresse begleitet sein. 
I In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger 
so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
II Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sen- 
dungen, für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sen- 
dungen mit dem Vermerk „postlagernd“ darf, statt des Namens des 
Empfängers, eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein. 
III Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der 
Begleitadresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die 
Begleitadresse bestellt werden kann. Zur Aufschrift gehört auch, daß im 
Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ 2c. und im Falle des Ver- 
langens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ 2c. angegeben 
wird. Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk 
„Nachnahme . . . . . . ... “ (unter Angabe der Marksumme in 
Zahlen und Buchstaben, der Pfennigsumme in Zahlen) versehen sein, 
und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Be- 
hörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort — in größeren 
Städten auch die Wohnung — des Absenders in deutlicher Form enthalten. 
1Vy Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar 
auf der Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten 
oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier ec. angebracht werden. Ist 
dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte 
Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Stoffe 
zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestim- 
mungsortes geschrieben oder gedruckt sein, wobei unverlöschlicher Stoff zu 
perwenden ist,
	        
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