Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Verschluß. 
derungsstrecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des 
Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
I. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter 
Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei 
Akten= oder Schriftensendungen, genügt bei einem Gewicht bis zu un- 
gefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung verhältniß- 
mäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
III. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Ge- 
genstände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine festere 
Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem 
Packpapier verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, 
welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. 
Spitzen, Seidenwaaren rc., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Um- 
fangs und Gewichis in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe 
oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten 
2c. verpackt sein. 
V Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen 
schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschä- 
digung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken 
Reisen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße 
(Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder 
Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während 
der Beförderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten 
dafür von dem Empfänger eingezogen, demselben aber erstattet, wenn 
der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt. 
. 8. 
1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so einge-
	        
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