Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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richtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalt 
nicht beizukommen ist. 
II Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf 
zum Verschluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender 
Stoff nicht benutzt werden. 
im. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der 
Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts 
stattzufinden. 
IV Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß 
mittels Siegel oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den 
sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die 
Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Um- 
hüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten 
Klebestoffs oder mittels Siegelmarken aus Papier oder einem ährlichen 
festeren Stoffe hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können 
Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf den 
zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein halt- 
barer Verschluß erzielt wird. 
Vv Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern 
versehen sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch 
fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses 
durch Siegel oder Bleie. 
VI Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere 
Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. 
Hasen, Rehe 2c. ohne Siegel= oder Bleiverschluß angenommen werden. 
. 9. 
W d Anforder= I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werth- 
t 3 " 
Wan#ienenoli der papieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und 
mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegel-
	        
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